Steuertipps für Kleinunternehmer – Ehegatten als Minijobber einstellen

Wir geben Ihnen Steuertipps für Kleinunternehmer.

In dieser Ausgabe zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihren Ehepartner oder Ihre Kinder ab 16 Jahren als Minijobber in Ihrem eigenen Betrieb einstellen können. Dabei ergeben sich einige Vorteile, allerdings müssen auch bestimmte rechtliche Vorgaben beachtet werden. Wir erklären Ihnen hier alles Wichtige dazu.

Steuerliche Vorteile

Sämtliche Lohnzahlungen an einen geringfügig Beschäftigten (GFB) sind sogenannte gewinnmindernde Betriebsausgaben. Dies ist einfach erklärt: Durch das zusätzlich anfallende Gehalt wird der Gewinn des Unternehmens gemindert, was eine geringere Steuerbelastung zur Folge hat. Der Betrieb zahlt im Endeffekt also weniger Steuern. Außerdem müssen Sie als Arbeitgeber das Minijob-Gehalt in der Einkommenssteuererklärung nicht versteuern.

Zur Veranschaulichung: Wenn ein Ehepartner monatlich 538 € erhält, betragen die jährlichen Lohnkosten für den Arbeitgeber 6.456 €. Bei einem Gesamtsteuersatz von 35 % ergibt sich eine Steuerersparnis von 2.259,60€.

Doch bevor Sie sich über diese Steuereinsparung freuen, beachten Sie bitte die rechtlichen Vorgaben. Um die Steuervergünstigungen zu nutzen, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden:

  1. Schriftlicher Arbeitsvertrag: Der Ehepartner oder die minderjährige Person (ab 16 Jahren) muss einen schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnen, um offiziell im Betrieb angestellt zu sein.
  2. Echte Arbeitsleistung: Das Arbeitsverhältnis muss tatsächlich bestehen und der Minijobber muss echte Arbeitsleistungen erbringen. Ein fiktives Arbeitsverhältnis, bei dem der Ehepartner nur zum Schein eingestellt ist, gilt als Steuerhinterziehung.
  3. Pflichten des Arbeitgebers:
    • Einhaltung der Arbeitsbedingungen: Der Arbeitgeber muss die im Arbeitsvertrag festgelegten Konditionen wie die fristgerechte Gehaltszahlung und die Gewährung von Urlaubstagen einhalten.
    • Dokumentation der Arbeitszeiten: Die geleisteten Arbeitsstunden müssen genau dokumentiert werden. Dies umfasst die Erfassung von Arbeitsbeginn, -ende und Arbeitsdauer spätestens am 7. Tag nach der Arbeitsleistung. Diese Aufzeichnungen müssen 2 Jahre lang aufbewahrt werden.
    • Zusätzliche Anforderungen: Bei der Beschäftigung eines Ehepartners verlangt das Finanzamt zusätzlich eine kurze Beschreibung der täglichen Arbeitsaufgaben.

Wir empfehlen, alle Dokumente und Aufzeichnungen zusammen mit den Lohnunterlagen zu archivieren. So haben Sie alle erforderlichen Unterlagen griffbereit, falls das Finanzamt eine Prüfung ansteht.

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Rechtlicher Hinweis

Die Inhalte unserer Internetseite – vor allem die Rechtsbeiträge – recherchieren wir mit größter Sorgfalt. Dennoch können wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen übernehmen. Die Informationen sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte unbedingt einen Rechtsanwalt.

7 Kommentare

  1. Eine ganz wichtige Sache wurde hier vergessen:
    Als Arbeitgeber muss man auch Krankenversicherung, Pflege- und Rentenversicherung für den 450€-Jobber bezahlen. Das sind mindestens 18,5% von den 450€, also mindestens 80€ pro Monat. Und dazu noch ein nicht zu unterschätzender bürokratischer Aufwand, weil man jeden Monat Meldung an die verschiedenen Stellen (Rentenkasse, Krankenversicherung etc.) machen muss.

    Und diese Kosten wiederum zehren dann fast die ganze Steuerersparnis wieder auf!

    1. Hallo Jürgen!
      Wir danken dir für dein Feedback.
      Dass man als Arbeitgeber Abgaben zahlen muss ist selbstverständlich richtig. Die Minijob-Zentrale listet hier einmal übersichtlich alle Abgaben für Minijobber auf.
      Auch beim bürokratischen Aufwand sind wir auf deiner Seite. Hoffentlich wird dieser Aufwand dank der fortschreitenden Digitalisierung in Zukunft wegfallen!

  2. Nützlicher Hinweis – Danke!
    In dem Artikel wird immer von Ehepaaren gesprochen. Für diese ginge also nicht für Lebensgefährten? Wenn nicht, warum nicht?

    1. Hallo Gregor,
      Danke für deinen Beitrag! Da müssten wir uns durchaus nochmal informieren, wie das bei Lebensgefährten geregelt ist.
      Viele Grüße vom gesamten Crewmeister Team!

  3. Hallo liebes Crewmeister-Team,
    mein Mann und ich wollen ein kleines Unternehmen gründen, er würde etwas mehr dafür arbeiten als ich.
    Gerade überlegen wir, ob wir zu zweit eine GbR gründen, oder ob er sich als Einzelunternehmer einträgt und mich als Minijobberin einstellt.
    Können Sie uns da etwas helfen? Welche bürokratischen und steuerlichen Vor- und Nachteile hat das eine und das andere?
    LG Miriam

    1. Hallo Miriam,
      Danke für deine Frage. Da wir keine Rechtsexperten sind bzw. in einem anderen Bereich tätig sind, würden wir dir in diesem Fall raten, dich an eine Rechts- oder Steuerberatung zu wenden, um dir die bestmögliche Unterstützung zu sichern.
      Wir wünschen viel Erfolg bei der Gründung und den weiteren Schritten!

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